Alte Promotionsordnung

Registrierung als Promovend:in

Für Promovend:innen besteht eine Registrierungspflicht. Weitere Infos finden Sie unter "Neue Promotionsordnung".

WICHTIGER HINWEIS !
Das WissZeitVG wurde novelliert und ist am 17. März 2016 in Kraft getreten.
Das Datum der Annahme als Promovend:in kann mit weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf Ihre Beschäftigungszeiten einhergehen. Bitte kommen Sie unbedingt rechtzeitig vor Beginn des Promotionsvorhabens zur Beratung in das Prüfungsamt.
Die Annahmebestätigung, s.u., ist zwingend erforderlich, wenn Sie an unserem Fachbereich promovieren möchten.

Förderungsmöglichkeiten und Beratungsangebote der GSHS

Zulassung zur Promotion

Wenn Sie Ihre Promotion vor Inkrafttreten der neuen PromO v. 04.04.2016 begonnen und ohne Unterbrechung fortgeführt haben, können Sie bei Einreichung des Gesuchs schriftlich beantragen, noch nach der alten PromO geprüft zu werden. Nach erfolgter Zulassung kann die Erklärung nicht mehr widerrufen werden.

In jedem Fall müssen Sie sich vor Abgabe der Dissertationsschrift mit Frau Christine Dieler oder Frau Annette Elbert in Verbindung setzen.

Dem Antrag auf Zulassung zur Promotion müssen mindestens drei Exemplare der Dissertation beigefügt werden.
Für eine zügige Bearbeitung (Begutachtung) empfehlen wir die Abgabe von sechs Exemplaren der Dissertation.

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen teilt die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung ist das Promotionsverfahren eröffnet.

Ablauf des Promotionsverfahrens

Begutachtung

Die Referentin/der Referent sowie die Korreferentin/der Korreferent erstatten über die Dissertation je ein Gutachten und schlagen eine der Noten "summa cum laude" (= mit Auszeichnung), "magna cum laude" (= sehr gut), "cum laude" (= gut), "rite" (= befriedigend) oder die Rückgabe zur Umarbeitung oder die Ablehnung vor. Die Note "summa cum laude" kann nur bei außergewöhnlichen Leistungen erteilt werden. Die Dekanin/der Dekan legt die Dissertation mit den Gutachten der Referentin oder des Referenten sowie der Korreferentin oder des Korreferenten den Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 PromO vor. Der Gutachterausschuss gibt eine Empfehlung über die Annahme der Dissertation und die Note ab oder er beschließt die Rückgabe der Arbeit zur Umarbeitung oder die Ablehnung. Bei unterschiedlichen Voten über die Annahme oder die Benotung der Dissertation, die Rückgabe zur Umarbeitung oder die Ablehnung versucht die Dekanin oder der Dekan, im Gutachterausschuss eine Einigung zu erreichen.

Auslage

Unmittelbar nach dem Beschluss über die Annahme und die Note der Dissertation gemäß § 12 PromO legt die Dekanin oder der Dekan die Dissertation und die Gutachten zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Fachbereichsrats und die Prüfungsberechtigten der Fachbereiche gemäß der gültigen PromO aus. Die Auslagefrist beträgt zwei Wochen. Werden während der Auslagefrist keine Einsprüche angemeldet, ist der Beschluss des Gutachterausschusses rechtsgültig.

Prüfungskolloquium

Die Note der Dissertation muss festgelegt worden sein, bevor die Bewerberin oder der Bewerber zum Prüfungskolloquium zugelassen wird. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Note nach ihrer endgültigen Festlegung bei der Dekanin oder dem Dekan erfragen.

Ist die Dissertation angenommen, lädt die Dekanin oder der Dekan die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Termin innerhalb einer Frist von vier bis sechs Wochen, vom Tag der Zustellung des Bescheids an gerechnet, zum Prüfungskolloquium ein. Das Prüfungskolloquium soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation stattfinden.

Gesamtbeurteilung der Promotionsleistung

Ist die Dissertation angenommen und ist das Prüfungskolloquium bestanden, stellt die Dekanin oder der Dekan die Gesamtnote des Promotionsverfahrens fest. Diese setzt sich zusammen aus der Bewertung der Dissertation und der Bewertung des Prüfungskolloquiums im Verhältnis 2 : 1. Für die Bewertungsstufen gilt § 12 Abs. 1 PromO.

Die Umrechnung erfolgt nach folgendem Schlüssel: "summa cum laude" = 0, "magna cum laude" = 1, "cum laude" = 2, "rite" = 3. Das Ergebnis wird zur nächsten vollen Note auf- bzw. abgerundet.

Abgabe der Druckexemplare

Die Aushändigung der Doktorurkunde kann erst nach Abgabe der Druckexemplare erfolgen. Dem Antrag auf Druckerlaubnis (= Imprimatur) sind der Lebenslauf, die Zusammenfassung und der Druckfertigkeitsvermerk beizufügen:

Drucklegung

Alle 8 Exemplare müssen die Kurzzusammenfassung und den Lebenslauf eingebunden oder eingeklebt enthalten. Die Titelseite der Dissertation und auch die Prüfer sind zu übernehmen. Eine nochmalige Erklärung, dass Sie die Arbeit selbst verfasst haben brauchen Sie nicht.

Aushändigung der Urkunde - Führung des Doktortitels

Mit der Aushändigung der Doktorurkunde durch die Dekanin oder den Dekan ist die Promotion vollzogen. Die Urkunde wird ausgehändigt, wenn entweder die Pflichtexemplare gemäß § 22 bzw. § 23 PromO abgeliefert sind oder ein Verlagsvertrag vorliegt. Bei Vorliegen eines Verlagsvertrags ist die Aushändigung der Urkunde schriftlich beim Dekan zu beantragen. Zusätzlich muss die Promovendin, der Promovend schriftlich zusichern, dass die Veröffentlichung fristgerecht erfolgen wird, § 22 Abs. 2 PromO.
Die Führung des Doktortitels ist erst nach Aushändigung der Urkunde gestattet. Die Bezeichnung "Dr. des." sieht die Prüfungsordnung nicht vor.