Säumnis und Rücktritt bei Prüfungen

Wer sich zu einer Prüfung angemeldet hat, hat grundsätzlich an dieser teilzunehmen.

  • Nichterscheinen ohne triftigen Grund,
  • verspätete Abgabe der Arbeit ohne triftigen Grund,
  • Rücktritt vor oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund, (unter "Rücktritt" ist nicht zu verstehen, dass man ohne Angaben von Gründen, durch bloßes Mitteilen, man trete zurück, von der Prüfung fernbleiben darf. Eine "Abmeldung" nach Ablauf der Anmeldfrist ist nicht ohne Weiteres möglich.)

gilt als Prüfungsversuch und wird als nicht bestanden ("nicht ausreichend, 5,0") gewertet (§ 20 Abs. 1 BAPO, § 19 Abs. 1 POLBA, § 24 Abs. 1 MagPO).

Krankheit

  • Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht an der Prüfung teilnehmen können oder die Abgabefrist der Arbeit nicht einhalten können, müssen Sie bei der Prüfungsverwaltung ein ärztliches Attest vorlegen. Die Studienbüros sind Ansprechpartner für alle Prüfungen, die sich nicht auf das Abschlussmodul beziehen. Für das Abschlussmodul (B.A./M.A.-Arbeit etc.) ist das Prüfungsamt zuständig.
    Gemäß Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (MBWJK) vom 22.12.2009 sind die Prüfungsämter gehalten, wie folgt vorzugehen: Bei einer erstmaligen Erkrankung genügt ein einfaches ärztliches Attest ohne weitere Angaben, welches lediglich die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bescheinigt. Ab der zweiten Krankmeldung besteht folgende Wahlmöglichkeit: Entweder bringen Sie ein amtsärztliches Attest bei oder aber, Sie legen ein qualifiziertes Attest der/des behandelnden Ärztin/Arztes vor. Qualifizierte ärztliche Atteste müssen u.a. Angaben zur krankheitsbedingten Beeinträchtigung (Beschreibung der Symptome) sowie Darlegungen dazu enthalten, welche Auswirkungen diese auf das Leistungsvermögen des Prüflings haben. Siehe hierzu z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.09.1998 - 10 L 3178/96, KMK-HSchrR/NF 21 C.1 Nr. 30; VG Minden, GB vom 25.01.2000 - 2 K 3874/99, NWVGl. 2000, 232 sowie VG Saarlouis, Urteil vom 21.05.2001 - 1 K 7/99 - (n.v.).
    !Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus !
    Sie können Ihrem Arzt ein Attestformular des Prüfungsamtes vorlegen (s. Downloads rechte Spalte).
  • Der Rücktritt von der Prüfung muss unverzüglich, i.d.R. vor Beginn der Prüfung oder dem Ende der Abgabefrist der Arbeit, dem Studeinbüro oder dem Prüfungsamt angezeigt werden.
  • Ein ärztliches Attest ist i.d.R. innerhalb von 3 Tagen vorzulegen.
  • Krankenhausärztliche Atteste sowie
  • Atteste von Psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich und werden grundsätzlich anerkannt.

Anzuerkennende Gründe:

Durch ärztliches Attest nachgewiesene ernsthafte Erkrankung, offensichtliche Erkrankung (Krankenhausaufenthalt/Unfall) am Tag der Prüfung oder am Tag des Ablaufs der Abgabefrist.
Plötzliche Schicksalsschläge wie Tod eines nahen Angehörigen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Prüfung oder zur Abgabefrist; Opfer eines Verbrechens. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn der Todesfall innerhalb einer Woche vor dem Ablauf der Abgabefrist eingetreten ist. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Kinder (Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder.
Nicht vorhersehbare, gravierende Belastungen im privaten Umfeld,

Verlust der Wohnung
Erkrankung der Kinder, Ehefrau oder des Ehemannes, sofern keine andere Betreuungsperson zu finden ist (Nachweis);

Pflegebedürftigkeit der Eltern.

Grundsätzlich nicht anzuerkennende Krankheitsgründe:

Dauerleiden, es sei denn, diese treten in akuten Schüben auf, welche unvorhersehbar in Stärke und Beeinträchtigung sind (z.B. Malaria, MS, Rheuma, psychiatrische Erkrankungen).
Prüfungsangst / Examenspsychose (gravierende nervliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Prüfung). Diese sind auch dann nicht anzuerkennen, wenn Sie von einem Psychologen oder psychologischen Psychotherapeuten attestiert werden; es sei denn, der Prüfungsangst liegt eine andere psychische oder psychiatrische Störung zugrunde.

Weitere nicht anzuerkennende Gründe

1. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material (Abgabe der Arbeit).

Über Ausnahmefälle entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungskollegiums/Prüfungsausschusses aufgrund eines begründeten Antrags der Erstgutachterin/des Erstgutachters.

2. Technische Probleme

(z.Bsp. Virus auf dem Rechner, Verlust der Daten, defekter Drucker etc. pp), sind nicht anzuerkennen, da Backup/Datensicherung vorausgesetzt werden und die Möglichkeit besteht, am ZDV zu arbeiten.

3. Schwangerschaft

sofern diese ohne Komplikationen verläuft. Akute Störungen sind wie eine Erkrankung zu behandeln.

Nachteilsausgleich:

Dieser kann in den u.g. Fällen beantragt werden und unterscheidet sich von der Verlängerung im Krankheitsfall.

!Bitte kommen Sie vor Antragstellung zwecks Beratung ins Prüfungsamt (Annette Elbert)!

Behinderung
  • Bei einer anerkannten Behinderung kann eine Prüfungserleichterung in Form von Schreibzeitverlängerung, Fristverlängerung zur Abgabe der Arbeit, Anfertigen der Arbeit in separatem, behindertengerechten Raum, etc.pp gewährt werden.
  • Ein Nachteilsausgleich ist bei der Prüfungsverwaltung (dem für Ihr Fach zuständigen Studienbüro) vor der Prüfung formlos zu beantragen. Den Antrag richten Sie bitte an die/den Vorsitzende/n des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses.
Anerkannte Legasthenie

Liegt bei Ihnen eine anerkannte Legasthenie (nicht Lese-und Rechtschreibschwäche) vor, kann ebenfalls eine Prüfungserleichterung in Form eines Nachteilausgleichs beantragt werden.

Erlass von Auslandsaufenthalten (B.A./M.A./B.Ed./M.Ed.):

Ein Erlass muss im Prüfungsamt (Annette Elbert) beantragt werden. Gründe: Alleinerziehende, Krankheit/Schwerbehinderung (Nachweis), Pflege von Agehörigen.