30.9.2022:
Die Corona-Satzung der JGU ist am 30.09.2022 ausgelaufen. Damit gelten ab 1. Oktober 2022 wieder folgende Fristen:
- Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen bzw. Wiederholungsfristen
- Anmeldung zur Bachelor- oder Masterarbeit
- Erfüllung von Auflagen, die bei der Zulassung zum Studium erteilt wurden.
- Atteste müssen seit Auslaufen der Corona-Satzung wieder im Original eingereicht werden. Dies muss innerhalb von drei Werktagen geschehen. Vorab per E-Mail gilt als fristwahrend, das Original muss in diesem Fall zwingend zeitnah nachgereicht werden.
Studierende, die ohne Vorlage des Bachelorabschlusses einen Masterstudiengang aufgenommen haben, müssen bis zum Ende des 1. Fachsemesters des Masterstudiengangs den Bachelorabschluss nachreichen.
Abmeldungen von Prüfungen können alleine in der Prüfungsanmeldephase, die gleichzeitig die Abmeldephase ist, erfolgen.
Studierende, die in den letzten Semestern bei Prüfungen durchgefallen sein sollten, nicht abgegeben hatten oder krank waren (Attest muss vorliegen), müssen sich im WiSe 2022/2023 für die Wiederholungen anmelden. Geschieht dies nicht, gilt dies als Fehlversuch.
2.2.2022: Promotionsstipendium Deutsch-französisches Doktorandenkollegs Mainz-Dijon DFDK Bewerbungstermin 15.3.2022, Rundschreiben
01.4.2019: "Anerkennung International / Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise". Jetzt Registrierung über Jogustine um Anerkennung zu starten. Anerkennungsurkunde wird in Jogustine bereitgestellt und ist 12 Monate ab der Anerkennung verifizierbar. https://www.studium.uni-mainz.de/anerkennung-auslaendischer-vorbildungsnachweise/
MuSchuG: Ab Januar 2018 bezieht das MuSchuG auch Studentinnen in den Schutzbereich ein. Es wird empfohlen, sich möglichst frühzeitig zwecks Beratung an das Familienservicebüro (Zentrale Anlaufstelle Mutterschutz / ZASM) zu wenden.Tangiert ist u.a. auch die Teilnahme an Prüfungsleistungen, s. Prüfungsanmeldung. Zur Verlängerung des Prüfungszeitraums sind die Mutterschutzzeiten dem Prüfungsamt rechtzeitig mitzuteilen.
Registrierungspflicht für Promovend/inn/en gem. § 34 HochSchG RLP
Achtung bei Beurlaubungsantrag im laufenden Prüfungsverfahren
Wer sich beurlauben lässt, darf während der Beurlaubung keine Prüfungsleistungen erbringen. D.h., dass insbesondere Wiederholungsfristen trotzdem weiterlaufen und Sie ein Nichtbestehen durch Fristablauf riskieren, obwohl Sie gar keine Leistungen erbringen dürfen. Wenn Sie sich im laufenden Prüfungsverfahren aus Krankheitsgründen beurlauben lassen möchten, müssen Sie die Wiederholungsfristen im Auge behalten. Prüfungsfristen werden auch durch Vorlage eines ärtzlichen Attests verlängert. Bitte stellen Sie einen Antrag auf Verlängerung im Prüfungsamt. Gleiches gilt für Mutterschutz- und Erziehungszeiten.
17.3.2016 : WissZeitVG
Das WissZeitVG wurde novelliert und ist am 17. März 2016 in Kraft getreten.
Das Datum der Annahme als Promovend/in kann mit weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf Ihre Beschäftigungszeiten einhergehen.
Bitte kommen Sie unbedingt rechtzeitig vor Beginn des Promotionsvorhabens zur Beratung in das Dekanat/Prüfungsamt.